Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von fabrikneuen Lamborghini Fahrzeugen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen berücksichtigen, dass Lamborghini Fahrzeuge nicht in Serienproduktion, sondern weitgehend individuell nach erfolgter Bestellung in kleinen Stückzahlen hergestellt werden. Daher sind bei nicht ab Lager des Verkäufers zu liefernden Fahrzeugen längere Fristen für die Vertragsannahme zur Abklärung der Belieferung des Verkäufers und der vom Käufer gewünschten Lieferzeit erforderlich.

 

I. Vertragsabschluss

Der Käufer ist an die Bestellung sieben Tage gebunden, falls ein vom Lager des Verkäufers ausgewähltes Fahrzeug Gegenstand dieser Bestellung ist. Der Käufer ist an die Bestellung vier Wochen gebunden, falls ein vom Verkäufer zu bestellendes Fahrzeug Gegenstand dieser Bestellung ist. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

 

II. Beschaffenheit des Kaufgegenstandes

Die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ergibt sich aus dessen Beschreibung. Änderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unerheblich und dem Käufer zumutbar sind.

 

III. Preise

Der vereinbarte Preis gilt ohne Skonto oder sonstige Nachlässe. Vereinbarte Nebenleistungen und dafür ausgelegte Kosten werden zusätzlich zu dem vereinbarten Preis berechnet. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll und die unverbindliche Preisempfehlung, falls keine besteht, der Herstellerabgabepreis, vor Lieferung des Fahrzeugs geändert worden ist. Dann gilt der um den Betrag dieser Änderungen abgeänderte Kaufpreis. Beträgt die Preiserhöhung fünf Prozent oder mehr, so kann der Käufer von dem geschlossenen Vertrag binnen zwei Wochen ab Zugang der Preiserhöhungsmitteilung zurücktreten. Im Falle des Rücktritts ist eine etwaig geleistete Anzahlung unverzüglich zurückzuerstatten.

 

IV. Zahlung, Fälligkeit des Kaufpreises

Der Kaufpreis einschließlich der Preise für vereinbarte Nebenleistungen ist bei Übergabe des Fahrzeuges vollständig zu entrichten. Fälligkeit des Kaufpreises und der vereinbarten Nebenleistungen tritt spätestens acht Kalendertage nach Anzeige des Verkäufers über die vertragsgemäße Bereitstellung des Kaufgegenstandes und der Übersendung der Rechnung ein. Der Käufer kann gegen Ansprüche des Verkäufers nur aufrechnen, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn es auf Ansprüchen aus diesem Kaufvertrag beruht.

 

V. Lieferung

Bei einem unverbindlich vereinbarten Liefertermin kann der Käufer den Verkäufer zur Lieferung erst anmahnen, wenn der unverbindliche Liefertermin um zwei Quartale überschritten ist.

 

VI. Abnahme

Der Käufer hat den vertragsgemäß zur Übergabe bereitgestellten Kaufgegenstand binnen acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Ort abzunehmen. Ist er mit der Abnahme des Kaufgegenstandes binnen acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, so kann der Verkäufer ihm eine Nachfrist von zwei Wochen setzen mit der
Erklärung, dass er nach Ablauf der Nachfrist von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch macht. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden feststellt oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dieser Stelle in angemessener Frist dem Käufer einen gleichen Kaufgegenstand bereitstellen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Kraftfahrzeugbriefes dem Verkäufer zu. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung für den Kaufgegenstand einräumen.

 

VIII. Sachmängelgewährleistung

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Lieferung des Kaufgegenstandes. Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei einem anderen vom Hersteller/ Importeur für den Service des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb geltend machen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Mangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den vom Hersteller/ Importeur für den Service des Kaufgegenstandes nächstgelegenen anerkannten Betrieb zu wenden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für bei Sachmängeln eingebaute Teile gilt die Sachmängelhaftung bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für den Kaufgegenstand. Ein Schadensersatzanspruch aus der Sachmängelhaftung sowie ein Anspruch auf vergebliche Aufwendungen ist ausgeschlossen, ausgenommen Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder aufgrund groben Verschuldens. Eine eventuelle Garantie des Herstellers/ Importeurs lässt die Haftung des Verkäufers für Sachmängel unberührt.

 

IX. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers. Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel– und Scheckanforderung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.